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Integrationsmanagement Westeifel Werke

Integrationsmanagement

Ziel des Integrationsmanagements ist die Förderung des Einstiegs bzw. Wiedereinstiegs auf den ersten Arbeitsmarkt.
Dieser Prozess gliedert sich in folgende Stufen:

1. Beratungsgespräch

Das Beratungsgespräch ist ein erstes Gespräch, in dem sich interessierte Reha-Kunden über die Möglichkeiten der verschiedenen Integrationsmaßnahmen bei uns und allgemein in einer WfbM informieren können.

2. Integrationskurs

Im Integrationskurs bereiten wir geeignete Werkstattmitarbeiter auf externe Praktika und auf die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Dieser Kurs umfasst Bausteine wie z. B. Testverfahren, Bewerbungstraining, Mobilitätstraining etc.

3. Praktika

Insgesamt können unsere Mitarbeiter interne und externe Praktika mit einer Dauer von vier Wochen bis hin zu sechs Monaten absolvieren. Das Praktikum dient zur Orientierung und zur Qualifizierung für Tätigkeiten, die unsere Mitarbeiter in der WfbM nicht erlernen können.
Während des Praktikums besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Mitarbeiter für eine Beschäftigung zu befähigen und einzuarbeiten.

4. Wirtschaftsnaher Arbeitsplatz

Wirtschaftsnahe Arbeitsplätze sind Arbeitsplätze innerhalb der WfbM mit höheren Anforderungen an Verantwortung und Flexibilität. Bei uns sind dies z. B. Tätigkeiten in Zentrale oder Verwaltung, als Fahrerin und Fahrer, im Hotel oder in den Schilderstellen.

5. Außenarbeitsplatz

Zudem besteht die Möglichkeit, in enger Kooperation mit geeigneten Arbeitgebern einen Außenarbeitsplatz in einem Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu besetzen. Dies ist bei uns in der Regel eine Außenarbeitsgruppe bei einem unserer regionalen Industrie-Kooperationspartner. Die Gruppe wird kontinuierlich vor Ort durch eine Gruppenleitung betreut.

6. Ausgelagerter Arbeitsplatz

Zum Zweck des Übergangs bieten wir unseren Mitarbeitern mit Handicap ausgelagerte Arbeitsplätze in einem Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts (§ 136 Abs. 1 SGB IX) an. Hierbei handelt es sich ebenfalls um Plätze bei unseren Kooperationspartnern aus der regionalen Industrie. Es sind sowohl Einzelarbeitsplätze als auch Gruppenarbeitsplätze möglich. Ziel ist es, bei entsprechendem Verlauf, diese Arbeitsplätze in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis umzuwandeln oder dauerhaft als ausgelagerte Arbeitsplätze zu erhalten.

7. Budget für Arbeit

Das Budget für Arbeit gilt ausschließlich für Mitarbeiter im Arbeitsbereich einer Werkstatt. Beim Budget für Arbeit erhält der Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag vom jeweiligen Arbeitgeber und ist auch dessen Beschäftigter. Der Arbeitgeber erhält als Zuschuss 70 % der entstehenden Lohnkosten, einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Die Bezuschussung ist zunächst unbefristet. Die pädagogische Betreuung wird je nach persönlicher Entwicklung und individueller Ausgangssituation bei Bedarf für einzelne Stunden durch unser Fachpersonal angeboten. Sollte die Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt langfristig nicht funktionieren, ist eine unbürokratische, direkte Rückkehr zu uns in die Werkstatt jederzeit möglich. Das Budget für Arbeit ist seit Januar 2017 Bestandteil des Bundes­teilhabegesetzes und soll in allen Bundesländern eingeführt werden.

8. Integrationsbetrieb

Integrationsbetriebe dienen der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies ist gesetzlich im SGB IX so vorgegeben. Personen, deren Eingliederung in eine normale Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder aufgrund sonstiger Umstände nicht gelingt, arbeiten hier zusammen mit Menschen ohne Behinderung. Die Arbeitsverhältnisse unterliegen den Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts. Der Arbeitgeber kann Zuschüsse als Minderleistungsausgleich erhalten.
Eine Rückkehr zu uns in die Werkstatt ist nur über eine erneute Feststellung der Erwerbsunfähigkeit möglich und bedarf der Aufnahme durch den Fachausschuss.

9. Allgemeiner Arbeitsmarkt

Hier arbeitet der Beschäftigte als Mitarbeiter eines Betriebs oder Unternehmens des allgemeinen Arbeitsmarkts. Er erhält einen Arbeitsvertrag und in der Regel eine Vergütung nach dem jeweils gültigen Tarifrecht. Es findet keine Betreuung durch unser Fachpersonal mehr statt. Der Arbeitgeber kann Zuschüsse als Minderleistungsausgleich erhalten.Auch hier ist eine Rückkehr zu uns in die Werkstatt nur über eine erneute Feststellung der Erwerbsunfähigkeit möglich und bedarf der Aufnahme durch den Fachausschuss.

10. Weiterführende Bildungsmaßnahmen

Diese Maßnahmen betreffen überwiegend jüngere zu betreuende Werkstattbeschäftigte mit guten Aussichten auf eine Berufsausbildung.
Weiterführende Bildungsmaßnahmen können

  • im Berufsbildungswerk
  • im Berufsförderungswerk
  • im Betrieb und
  • in spezialisierten Schulen

stattfinden. Gelingt die Bildungsmaßnahme nicht erfolgreich, ist auch hier eine Rückkehr zu uns in die Werkstatt nur über eine erneute Feststellung der Erwerbsunfähigkeit möglich und bedarf der Aufnahme durch den Fachausschuss.

 

Wichtig zu wissen:

Bei den Integrationsstufen 1 – 6 bleibt der Mitarbeiter weiterhin Beschäftigter bei uns in der WfbM. Dabei bestehen ebenfalls alle Rechte und Pflichten hinsichtlich pädagogischer Betreuung, Lohn und Sozialversicherung.
Bei den Integrationsstufen 7 – 10 hat der Mitarbeiter mit Handicap nicht mehr den Status eines Werkstattbeschäftigten bei uns und es bestehen durch uns keine Rechte und Pflichten hinsichtlich der pädagogischen Betreuung, des Lohns und der Sozialversicherung.